Schul- und Hausordnung der Hauswirtschaftlichen Schulen Bad Säckingen
Die Schul- und Hausordnung wird allen Schülern zu Beginn des Schuljahres von ihren Klassenlehrern bekannt gegeben.
Sie wird jedem Schüler ausgehändigt und in jedem Klassenzimmer ausgehängt.
Die Schüler bestätigen durch ihre Unterschrift , dass sie Kenntnis vom Inhalt genommen haben. Außerdem vermerken die Klassenlehrer die Bekanntgabe durch Eintrag im Klassenbuch.
1. Aufenthalt im Schulgebäude
a. Die Schüler finden sich pünktlich zum Unterrichtsbeginn im Klassenzimmer oder Fachraum ein.
b. In Zwischenstunden und nach Unterrichtsschluss ist der Aufenthalt nur im Erdgeschoss zulässig.
c. Der Zugang zu Fachräumen ist nur in Anwesenheit oder mit Erlaubnis eines Lehrers gestattet.
1.2. Pausen
a. Während der Pausen können sich die Schüler im Klassenzimmer aufhalten. Diese Regelung gilt nicht für die Fachräume, diese müssen weiterhin während der Pausen verlassen werden. Die Klassenlehrer haben dafür Sorge zu tragen, dass geeignete Schüler an den Aufsichtspflichten beteiligt werden und in ihre Aufgaben eingeführt sind.
b. Alle Schüler genießen beim Schulbesuch Versicherungsschutz im Rahmen der gesetzlichen Unfallversicherung.
Dieser erstreckt sich auch auf den Schulweg.
Verlassen Schüler in Pausen oder Freistunden das Schulgelände, so ruht die Aufsichtspflicht der Schule und der Versicherungsschutz erlischt.
Die an den Pausenhof angrenzenden Straßen und Gehwege gehören nicht zum Schulgelände. *)
1.3. Aufgaben der Schüler innerhalb der Klasse
a. Die Ordnung im Klassenzimmer ist Aufgabe aller Schüler einer Klasse.
Für jede Woche werden zwei Klassenordner bestellt (Eintrag ins Klassenbuch), die die Tafel zu reinigen haben.
b. Alle Schüler sind verpflichtet, zur Vermeidung von Müll beizutragen. Nach Unterrichtsschluss ist der Platz sauber zu verlassen. Stühle sind hochzustellen, Fenster zu schließen und das Licht zu löschen. In den Klassenzimmern befinden sich Behälter, um den Müll zu trennen. Diese sind zu nutzen.
c. Ist eine Klasse zehn Minuten nach dem Läuten noch ohne Lehrer, so meldet dies der Klassensprecher im Sekretariat.
1.4. Lernmittel, Hauseinrichtung
a. Alle Lernmittel und Einrichtungen in den Klassenzimmern und Fachräumen sind sorgfältig zu behandeln.
b. Für angerichtete Personen- und Sachschäden haftet der Schüler.
1.5. Verschiedenes
a. Das Rauchen ist im Schulgebäude, auf dem Schulgelände sowie bei Schulveranstaltungen gesetzlich verboten.
Ein spezieller Raucherbereich für volljährige Schüler ist von der Schulleitung ausgewiesen.
Zigarettenreste gehören in die dafür vorgesehenen Behälter. Verstöße gegen das Rauchverbot werden mit Ordnungsmaßnahmen geahndet.
b. Besitz, Konsum, Kauf und Verkauf von Drogen und Alkohol werden unverzüglich mit Ordnungsmaßnahmen geahndet.
c. Essen und Kauen von Kaugummis während des Unterrichts sind verboten. In den Fachräumen kann nach Absprache mit der Lehrkraft getrunken werden. Hingegen darf auch während des Unterrichts in den Klassenzimmern getrunken werden. Der Schulträger haftet nicht für in diesem Zusammenhang entstandene Schäden..
d. Für Mitteilungen am Anschlagbrett im Erdgeschoss ist die vorherige Zustimmung der Schulleitung erforderlich.
e. Geld oder Wertgegenstände sollten nicht in Schultaschen oder Kleidungsstücken auf den Fluren oder im Klassenzimmer aufbewahrt werden. Der Schulträger haftet nicht für Diebstahlschäden.
f. Fundsachen sind im Sekretariat oder beim Hausmeister abzugeben.
g. Zweiräder werden auf dem Platz neben dem Müllcontainer abgestellt. Die Eingangsbereiche müssen frei bleiben. Für PKW der Schüler besteht auf dem gesamten Schulhof Parkverbot.
h. Schüler müssen Handys usw. während des Unterrichts ausschalten. Bei Zuwiderhandlung wird das Gerät eingezogen und muss nach Unterrichtsschluss bei der Schulleitung abgeholt
werden. Eingeschaltete Handys während einer Klassenarbeit gelten als Täuschungsversuch und werden mit der Note sechs bzw. null Punkten bewertet.
i. Bei Feueralarm sind Fenster und Türen zu schließen. Das Gebäude muss den Fluchtplänen entsprechend verlassen werden. Die Klassen begeben
sich auf die zugewiesenen Sammelplätze.
2.1. Allgemeines
a. In schulischen Angelegenheiten wendet sich der Schüler i.d.R. zunächst an seinen Klassenlehrer. Für Beschwerden ist der Instanzenweg zu beachten.
b. Änderungen der Personalien oder des Ausbildungsverhältnisses müssen dem Sekretariat unverzüglich gemeldet werden.
c. Das Sekretariat ist für Schüler von 07:45 – 09:40 Uhr geöffnet.
d. Bei vorzeitigem Austritt aus der Schule muss dies der Schulleitung rechtzeitig vor dem Schulaustritt durch die Erziehungsberechtigten oder den
Ausbildungsbetrieb, bei volljährigen Schülern durch den Schüler selbst schriftlich gemeldet werden.
2.2. Anwesenheitspflicht und Verhalten im Unterricht
a. Die Schulbesuchspflicht erstreckt sich
auf den stundenplanmäßigen Unterricht und auf die außerunterrichtlichen Veranstaltungen, z. B. Ausflüge, Besichtigungen, Sportveranstaltungen und Klassenfahrten.
b. Mitarbeit im Unterricht, die Erledigung der Hausaufgaben und die Einhaltung der Fachraumordnungen sind selbstverständlich.
c. Jeder Schüler trägt durch sein Verhalten gegenüber Mitschülern und Lehrern dazu bei, einen störungsfreien Unterricht zu ermöglichen, der geprägt ist durch Höflichkeit und Aufmerksamkeit, gegenseitige Achtung und Rücksichtnahme.
2.3. Unterrichtsversäumnisse/ Beurlaubungen/Unfälle
a. Unterricht darf nur aus zwingenden Gründen versäumt werden. Jede Abwesenheit muss unter Angabe des Grundes und der voraussichtlichen
Dauer entschuldigt werden, bei Minderjährigen durch die Eltern.
b. Eine Abwesenheit soll möglichst am ersten Fehltag vor 08.30 Uhr dem Sekretariat gemeldet werden. Bei Verhinderung der Erziehungsberechtigten kann der Schüler/die Schülerin selbst anrufen.
c. Spätestens am 2. Fehltag muss die Abwesenheit der Schule mündlich, fernmündlich, elektronisch oder schriftlich mitgeteilt werden. Bei minderjährigen Schülern muss die Entschuldigung durch die Erziehungsberechtigten erfolgen.
d. Liegt am Ende des zweiten Tages der Verhinderung keine Entschuldigung vor und wurde am ersten oder zweiten Tag des Fehlens eine Klassenarbeit oder ein angekündigter Test geschrieben, ist dieser zwingend mit der Note 6 bzw. 0 Punkten zu bewerten.
e. Im Falle mündlicher, fernmündlicher oder elektronischer Verständigung der Schule ist binnen drei Tagen eine schriftliche Entschuldigung nachzureichen. Überschreitet die Abwesenheitszeit die mitgeteilte voraussichtliche Dauer, muss dies der Schule unverzüglich mitgeteilt werden.
f. Hält sich der Schüler nicht an diese Regelung, so gilt das Fehlen als unentschuldigt und während der Fehlzeit versäumte Leistungsnachweise werden mit der Note 6 bzw. 0 Punkten bewertet.
g. Über die Befreiung von einzelnen Unterrichtsstunden entscheidet der Fachlehrer, von sonstigen Schulveranstaltungen der Klassenlehrer. Für Beurlaubungen bis zu zwei Unterrichtstagen ist der Klassenlehrer, in den übrigen Fällen der Schulleiter zuständig. Versäumter Unterrichtsstoff ist zu Hause nachzuarbeiten.
h. Arztbesuche sollen grundsätzlich in der unterrichtsfreien Zeit erfolgen.
i. Für eine Freistellung zur theoretischen oder praktischen Führerscheinprüfung ist vorher ein schriftlicher Antrag durch die Erziehungsberechtigten bzw. den/die volljährige/n Schüler/in zu stellen und nachträglich eine schriftliche Bestätigung des Prüfungszeitraumes durch die Fahrschule bzw. die Prüfstelle nachzureichen. Beurlaubt wird nur für die Zeit der Prüfung. Werden am Prüfungstag Klassenarbeiten geschrieben, erfolgt keine Freistellung.
j. Unbegründetes Fehlen wird als Leistungsverweigerung angesehen, bei der Notengebung entsprechend gewertet und im Zeugnis vermerkt.
k. Versäumt ein Schüler entschuldigt eine Leistungsfeststellung, entscheidet die Fachlehrkraft, ob der Schüler die Leistungsfeststellung nachträglich zu erbringen hat.
l. Erleidet ein Schüler auf dem Schulweg oder während schulischer Veranstaltung einen Unfall, so ist dieser sofort bei einem zuständigen Lehrer oder auf dem Sekretariat zu melden.